Hinterbliebene, die sich um die Beerdigung eines Angehörigen kümmern und danach die Grabpflege übernehmen, können die dabei entstehenden Kosten steuersparend ansetzen. Die reinen Beerdigungsausgaben inklusive Grabstein akzeptiert das Finanzamt laut Experten-Angaben seit vergangenem Jahr

bis maximal 13000,- DM

als sogenannte außergewöhnliche Belastung. Es gibt zudem Chancen, auch in den Folgejahren den Fiskus an den nicht unerheblichen Kosten der Grabpflege zu beteiligen. Dies gilt dann, wenn eine Erbschaft an bestimmte Auflagen, wie beispielsweise die Grabpflege geknüpft ist. Als rechtliche Grundlage dient Steuerzahlern ein entsprechender Erlass der Oberfinanzdirektion Berlin mit dem Aktenzeichen St425-S 2284-1/90.

Quelle : Volksstimme Magdeburg vom 23. September 2000